Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 355

§ 355 – Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß § 90, normal der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5, normal von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2, normal von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112, normal ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2, normal eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5, normal der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81, normal der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82, normal der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351, normal der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352. normal arabic (2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen, normal die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen, normal ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen. normal arabic (3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden, normal die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen, normal im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden, normal zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen gemäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen, normal die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu treffen, normal zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen. normal arabic (4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.

Kurz erklärt

  • Ab dem 11. April 2015 kann die Aufsichtsbehörde über verschiedene Genehmigungen im Bereich der Eigenmittel entscheiden.
  • Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Gruppenaufsicht und zuständige Behörden festzulegen sowie ein Aufsichtskollegium einzusetzen.
  • Ab dem 1. Juli 2015 kann die Aufsichtsbehörde über den Abzug von Beteiligungen und die Berechnung der Solvabilität entscheiden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann auch über die Gleichwertigkeit und die Anwendung von Übergangsmaßnahmen entscheiden.
  • Entscheidungen aus den Absätzen 1 bis 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft, sofern kein späteres Datum angegeben ist.